ÖWÄA-Mitgliedschaft

Als ordentliches Mitglied der ÖWÄA können Sie folgende Leistungen in Anspruch nehmen

  • Vier Mal jährlich die kostenlose Zusendung der Deutsche Zeitschrift für Akupunktur – DZA.
  • Zwei Mal jährlich die kostenlose Zusendung der Akupunktur Nachrichten, einer speziell für die Mitglieder unserer Gesellschaft produzierten Zeitschrift, die der wechselseitigen Kommunikation und dem informellen Erfahrungsaustausch auf allen Gebieten der Traditionellen Chinesischen Medizin dienen soll. Abgesehen davon werden relevante interne Fragen besprochen, aktuelle Termine bekannt gegeben, und das aktuelle Kursprogramm veröffentlicht.
  • Liste diplomierter AkupunkturärztInnen im Internet: Empfehlung Ihres Namens und Ihrer Ordination im Internet. Auf Wunsch wird auch ein Link zu Ihrer Homepage gelegt.
    (Zur Veröffentlichung Ihrer Daten beötigen wir das Datenblatt - ausgefüllt und unterschrieben an unser Büro senden oder faxen.)
  • Diners Club Karte gratis. Anforderungs-Formular ist in unserem Büro erhältlich.
  • Einladung zu regelmäßig stattfindenden Qualitätszirkeln und Informationsveranstaltungen.
  • Literaturservice: Recherche-Dienst für Fachliteratur zum Thema Akupunktur und TCM.
  • ermäßigte Kursgebühren für Theorie-Kurse und Praktika unserer Gesellschaft.
  • Akupunkturmagazin für Ihr Ordinationswartezimmer ermäßigt. Bestellformular für das Akupunktur Magazin.

Der Mitgliedsbeitrag beträgt Euro 75,- pro Kalenderjahr. Die Übersendung der vollständig ausgefüllten Beitrittserklärung an unser Büro, bzw. die Einzahlung des Mitgliedsbeitrages, gilt als Beitritt zur ÖWÄA.
In den Folgejahren zahlen Sie bitte den Mitgliedsbeitrag bis spätestens 15.2. ein. Sollten Sie darauf vergessen, schicken wir Ihnen eine Zahlungserinnerung. 

Eine ordentliche Mitgliedschaft bei der ÖWÄA ist nur für Ärzte und Medizinstudenten möglich.

Austritt aus der Gesellschaft
Gemäß den Vereinsstatuten ist der Austritt aus dem Verein dem Vorstand schriftlich mit eingeschriebenem Brief anzuzeigen, wobei der Austritt nur bis spätestens 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres erklärt werden kann. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie nicht zum gegenständlichen sondern erst zum nächstfolgenden Jahresende wirksam, wobei die Pflicht zur Entrichtung der aushaftenden Beiträge weiter bestehen bleibt. Auf diese Kündigungsfrist wird im Beitrittformular ausdrücklich hingewiesen (auch bei Onlinebeitritt). Ausnahmeregelungen sind in diesen von der Vereinsbehörde genehmigten Statuten nicht vorgesehen und daher auch nicht möglich.